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Aktualisiert: 20.November 2023

Jugendsatzung

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

  • Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Skiclub Offenburg e.V.. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Skiclub Offenburg e.V. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

§ 2 Ziele

  • Die Jugendabteilung des Skiclub Offenburg e.V. gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die nationale und internationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

§ 3 Aufgaben

  • Aufgaben sind insbesondereAusbildung in der Sportart Skilauf, Snowboard und Nordic Walken.Durchführung von Wettkämpfen.Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendlichen (z.B. offene Jugendwettbewerbe, Spielfeste o.ä.).Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigung für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport treiben.Kontakte zu anderen Jugendorganisationen.

§ 4 Organe

  • Organe der Jugendabteilung sindder Vereinsjugendausschussdie Vereinsjugendversammlung.

§ 5 Vereinsjugendversammlung

  • Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des SCO. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 bis zum 18. Lebensjahr.Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u.a.Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der JugendabteilungEntgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des VereinsjugendausschussesBeratung und Verabschiedung des Haushaltsplans der JugendabteilungEntlastung des VereinsjugendausschussesWahl des Jugendleiters und der übrigen Mitglieder des VereinsjugendausschussesDie Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendver-sammlung oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten – beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 6 Vereinsjugendausschuss

  • Der Vereinsjugendausschuss besteht aus Jugendleiter/in, Stellvertreter/in, Jugendkassenwart/in und 2 Beisitzer. Der Jugendleiter/ Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen. Er/ Sie ist Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.Die Sitzungen des Vereinsjugendausschuss finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel.Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugend-ausschusses.

§ 7 Jugendkasse

  • Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden uns sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Vereinskassierer) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand, bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweise zu geben.

§ 8 Sonstige Bestimmungen

  • Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 9 Gültigkeit, Änderungen in der Ordnung

  • Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft. Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Generalversammlung.

    Gezeichnet: Tim Krämer, erster Vorsitzender