allgemeine Geschäftsbedinungen des Skiclubs Offenburg e.V.
Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Skiclubs Offenburg e.V. (nachfolgend „SCO“ genannt), für deren Teilnahme ein über den Mitgliedsbeitrag hinausgehender Beitrag erhoben wird (nachfolgend „Veranstaltung“ oder „Veranstaltungen“ genannt). Dies sind insbesondere, aber nicht abschließend: Skikurse, Skiausfahrten, Skilager für Kinder und Jugendliche. Die AGB gelten auch, wenn ein Nichtmitglied an einer Veranstaltung teilnimmt.
Diese AGB finden keine Anwendung auf die Teilnahme an Veranstaltungen, für deren Teilnahme keine über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende Gebühr erhoben werden. Dies sind insbesondere, aber nicht abschließend: wöchentliche Skigymnastikstunden und Mountainbike-Ausfahrten
Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Derartige Vereinbarungen müssen in Textform mit einem vertretungsberechtigten Vorstand des SCO geschlossen werden. Erfüllungsgehilfen des SCO sind nicht befugt, Vereinbarungen zur Abänderungen der AGB zu vereinbaren.
Vertragspartner
- Vertragspartner ist der Skiclub Offenburg, Rammersweierstraße 118, 77654 Offenburg, vertreten durch den Vorstand.
- Der SCO verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordung. Er ist nicht eigenwirtschaftlich tätig.
- Die Leistungen des Skiclubs Offenburg können nur natürliche Personen (nachfolgend „Teilnehmer“ genannt) in Anspruch nehmen. Der Teilnehmer ist immer der Vertragspartner des SCO, auch wenn dieser bei Vertragsschluss vertreten wird.
Teilnahmegebühr
- Die Gebühr für die Teilnahme an einer unter diese AGB fallenden Veranstaltung werden auf der Website des SCO ausgewiesen.
- Im Wege des Vertragsschlusses (siehe § 4) ist eine Anzahlung in Höhe der vollständigen Teilnahmegebühr zu erbringen. Die Anzahlung in vollständiger Höhe ist erforderlich, da der SCO selbst für Unterkunft, Beförderung und andere Leistungen in erheblichem Maße in Vorleistung gehen muss. Als steuerbegünstigte Körperschaft verfügt er nicht über das erforderliche Kapital zur Zwischenfinanzierung bzw. kann dabei nicht auf Zwischenfinanzierungsinstrumente zurückgreifen. Eine Anzahlung in mehreren Raten würde auch einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bedeuten. Damit wäre die Abwicklung der Buchungsvorgänge durch die ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder nicht möglich. Der SCO verfügt über keine hauptamtlichen Mitarbeiter. Durch die Anzahlung wird kein Überschuss finanziert, da der Verein nicht eigenwirtschaftlich tätig ist.
Zustandekommen eines Vertrages
- Für die Teilnahme an Veranstaltungen ist eine Anmeldung über die Website des SCO erforderlich. Die Anmeldung erfolgt durch das abschließende Durchlaufen des Buchungsprozesses auf der Website des SCO. Die Anmeldung stellt kein Angebot, sondern eine „invitatio ad offerendum“ an den SCO dar.
- Ein bindendes Angebot des SCO erfolgt, indem eine Buchungsbestätigung an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse versendet wird. Der SCO ist bis 14 Tage nach Versand der E-Mail an das Angebot gebunden (nachfolgend „Annahmefrist“ genannt).
- Die Annahme des Angebots erfolgt, indem der Teilnehmer die Anzahlung in Höhe der vollständigen Teilnahmegebühr auf die in der Buchungsbestätigung ausgewiesene Kontoverbindung innerhalb der Annahmefrist einzahlt bzw. überweist. Maßgeblich ist dabei der Zahlungseingang auf dem Girokonto des SCO.
- Ein Zahlungseingang nach Ablauf der Annahmefrist gilt als ein erneutes Angebot des Teilnehmers. Dieses gilt als durch den SCO angenommen, wenn der SCO innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Zahlung auf sein Girokonto dem Teilnehmer keine Absage zukommen lässt oder eine Rücküberweisung initiiert. In jedem Fall gilt das Angebot als angenommen, sobald der SCO den Teilnehmer an der Veranstaltung tatsächlich teilnehmen lässt.
- Geschäftsunfähige Personen müssen bei rechtserheblichen Erklärungen durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
- Beschränkt geschäftsfähige Personen benötigen für rechtserhebliche Erklärungen, wenn sie nicht durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten werden, die Einwilligung desselbigen. Aus diesem Grund haben beschränkt geschäftsfähige Personen im Buchungsprozess stets den Namen und die Kontaktdaten ihres gesetzlichen Vertreters anzugeben. Der SCO ist berechtigt, jederzeit den gesetzlichen Vertreter zu kontaktieren und eine Bestätigung der Einwilligung zu verlangen bzw. ihn zur Genehmigung der ohne Einwilligung abgebeben Erklärungen aufzufordern.
Kontaktdaten
Der Teilnehmer bzw. sein gesetzlicher Vertreter hat die im Buchungsprozess geforderten Kontaktdaten anzugeben. Er hat sicherzustellen, dass er unter diesen Kontaktdaten erreichbar ist. Jegliche Änderungen sind dem SCO sofort anzuzeigen.
Notfallkontakt
- Der Teilnehmer bzw. sein gesetzlicher Vertreter hat im Buchungsprozess den Namen und die geforderten Kontaktdaten eines Notfallkontaktes anzugeben.
- Er sichert zu, dass der Notfallkontakt einverstanden ist, vom SCO bei einem Notfall kontaktiert zu werden. Ferner sichert er zu, dass der Notfallkontakt in die Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den SCO eingewilligt hat.
Widerrufsrecht
Dem Teilnehmer steht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB auch bei im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht zu.
Rücktritt und Stornogebühren
- Der Teilnehmer kann bis vor Beginn der Veranstaltung jederzeit vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall braucht der SCO nicht mehr die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Teilnehmer braucht die Teilnahmegebühr nicht zu leisten.
- Jedoch ist der SCO ist im Falle des Rücktritts nach Abs. 1 berechtigt, die folgenden Stornogebühren als pauschalisierter Schadensersatz zu verlangen:
- Stornierung von 28 bis acht Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 Prozent der Teilnahmegebühr
- Stornierung von sieben Tagen oder weniger vor Reisebeginn: 100 Prozent der Teilnahmegebühr
Bei den Fristen nach Abs. 2 wird der erste Tag der Veranstaltung nicht mitgerechnet. Beginnt z.B. eine Veranstaltung an einem Samstag, so ist der davor liegende Freitag der erste Tag vor der Veranstaltung.
Dem Teilnehmer steht es frei nachzuweisen, dass dem SCO ein geringerer Schaden als der pauschalisierte Schadensersatz nach Abs. 2 entstanden ist.
Der SCO ist berechtigt, die nach Abs. 2 anfallenden Stornogebühren mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Teilnahmegebühr des Teilnehmers zu verrechnen.
Vertragliche Leistung
Die vertragliche zu erbringende Leistung geht aus der Veranstaltungsbeschreibung hervor, welche zu Beginn des Buchungsvorganges angezeigt wird.
Die vertragliche Leistung kann insbesondere die folgenden Elemente umfassen:
- Beförderung
- Unterkunft
- Skipass
- Verpflegung
- Skiunterricht
Die genaue Ausgestaltung der einzelnen Elemente (z.B. Voll- oder Halbpension bei Verpflegung) geht aus der Veranstaltungsbeschreibung nach Abs. 1 hervor.
Jede Veranstaltung wird von einer Veranstaltungsleitung geleitet, welche vom Vorstand des SCO benannt wird.
Ort der Veranstaltungen und Beförderung
- Der Ort der Veranstaltung geht aus der Programmbeschreibung hervor.
- Beinhaltet die vertragliche Leistung nach § 9 die Beförderung, so sind Abfahrtszeitpunkt und -ort in der Programmbeschreibung angegeben. Der Teilnehmer hat sich zu dieser Zeit am angegebenen Ort einzufinden. Nach 15 Minuten Wartezeit ist der SCO nicht mehr verpflichtet, die Beförderung des Teilnehmers durchzuführen.
- Im Falle der Beförderung durch den SCO kann der Teilnehmer Gepäck nur mitführen, welches in Bezug auf seine Beschaffenheit und seine Maße im Laderaum eines Reisebusses verstaut werden kann. Der SCO kann die Beförderung von Gepäck verweigern, wenn es den für einen Teilnehmer angemessenen Umfang überschreitet.
- In allen anderen Fällen ist der Teilnehmer für die An- und Abreise zum Veranstaltungsort selbst verantwortlich und hat die dafür anfallenden Kosten selbst zu tragen.
Unterkunft
- Beinhaltet die vertragliche Leistung nach § 9 auch die Unterkunft, so geht die Beherbergungseinrichtung aus der Veranstaltungsbeschreibung hervor. Die Veranstaltungsleitung weist die Zimmer und die einzelnen Schlafplätze den Teilnehmern nach freiem Ermessen zu. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Zimmers oder Schlafplatzes.
- Der SCO ist berechtigt, die in der Veranstaltungsbeschreibung ausgewiesene Beherbergungseinrichtung gegen eine gleichwertige Einrichtung zu tauschen.
Verpflegung
- Der SCO wird sich bemühen, eine Verpflegung zu gewährleisten, die auf Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Allergien oder besondere Nahrungsmittelgewohnheiten Rücksicht nimmt. Jedoch kann eine an besondere Bedürfnisse angepasste Verpflegung nicht gewährleistet werden und ist nicht von der vertraglichen Abrede erfasst.
- Besteht das Erfordernis oder der Wunsch nach einer an besondere Bedürfnisse angepasste Ernährung, so hat der Teilnehmer den SCO vor einer etwaigen Kursbuchung zu kontaktieren. Dieser wird dann mitteilen, ob derartigen Bedürfnissen nachgekommen werden kann. Eine Zusicherung, besonderen Bedürfnissen nachzukommen, stellt eine reine Gefälligkeitsleistung dar und keinen vertraglichen durchsetzbaren Anspruch.
Krankenversicherung
- Bei Veranstaltungen im Inland muss jeder Teilnehmer über einen Krankenversicherungsschutz durch die gesetzliche Krankenversicherung, eine vergleichbare private Krankenversicherung oder Beihilfe verfügen.
- Bei Veranstaltungen im Ausland muss jeder Teilnehmer über einen Krankenversicherungsschutz durch eine Europäische Krankenversicherungskarte oder eine vergleichbare private Krankenversicherung oder Beihilfe, welche im Ausland leisten, verfügen.
- Dem Teilnehmer ist bekannt, dass der Umfang des durch die Europäische Krankenversicherungskarte vermittelten Versicherungsschutzes sich nach nationalem Recht des ausländischen Staates richtet. Dabei kann der Versicherungsumfang geringer als in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung sein und/oder Zuzahlungen oder Selbstbehalte anfallen. Auch ist bekannt, dass Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Leistungserbringer im Ausland nicht an die Gebühren- und Vergütungssätze der Gebührenordnungen für Ärzte oder Zahnärzte, die Bundespflegesatzverordnung oder ähnliche gesetzliche Regelungen gebunden sind. Daher können die im Ausland für medizinische Heilbehandlung und andere Maßnahmen erforderlichen Aufwendungen die in Deutschland üblichen Sätze deutlich übersteigen. Dem Teilnehmer wird empfohlen, für eine diesbezügliche Absicherung zu sorgen (z.B. durch eine Auslandskrankenversicherung). Der SCO wird keine Mehrkosten, die im Vergleich zu einer Behandlung in Deutschland entstehen, erstatten.
Haftpflicht
Jeder Teilnehmer muss über eine private Haftpflichtversicherung verfügen, welche Sach- und Personenschäden zum Nachteil anderer Teilnehmer und des SCO abdeckt.
Nachweis
Der SCO ist berechtigt, jederzeit von den Teilnehmern einen Nachweis über den nach § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 14 bestehenden Versicherungsschutz zu verlangen.
Weitergehender Versicherungsschutz
Der SCO empfiehlt allen Teilnehmern, einen Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit oder andere Vermögensnachteile, welche durch einen Skiunfall entstehen, abzuschließen. Ferner wird eine Absicherung gegen Bergungs- und Rettungskosten empfohlen.
Sportausrüstung
Der SCO wird den Teilnehmern keine Skiausrüstung oder -bekleidung bereitstellen. Der Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass die Skiausrüstung und -bekleidung gepflegt ist und sich in einem guten Zustand befindet. Es wird empfohlen, die Skiausrüstung vor Teilnahme an einer Veranstaltung in einem Sportfachgeschäft warten und überprüfen zu lassen.
Verhalten
- Es ist den Anweisungen der Veranstaltungsleitung Folge zu leisten. Während eines Skikurses ist den Anweisungen des Skilehrers Folge zu leisten.
- Leistet ein Teilnehmer den Anweisungen der Veranstaltungsleitung oder des Skilehrers wiederholt nicht Folge, so kann der Teilnehmer vom Skikurs ausgeschlossen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen Anweisungen kann der Teilnehmer sofort ausgeschlossen werden.
Alkohol, Nikotin, THC und berauschende Substanzen
- Für den Konsum von Produkten, welche Alkohol, THC, Nikotin oder andere psychoaktive Substanzen enthalten, sind die Jugendschutzvorschriften des Aufenthaltsortes maßgeblich. In keinem Fall dürfen derartige Produkte von Personen konsumiert werden, welche das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, auch wenn die Jugendschutzvorschriften am Aufenthaltsort ein niedrigeres Alter vorsehen.
- Kein Teilnehmer, auch wenn er volljährig ist, darf unter dem Einfluss von Alkohol, TCH oder anderer psychoaktiver Substanzen an einem Skikurs teilnehmen oder in anderer Weise während der Veranstaltung den Skisport ausüben oder sich auf eine Skipiste begeben.
- Ein Verstoß gegen die Absätze eins und zwei führt zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung. Eine vorhergehende Verwarnung ist nicht erforderlich.
- Dem Teilnehmer ist bekannt, dass der Besitz von Produkten, welche THC oder andere psychoaktive Substanzen enthalten, nach dem Recht am Aufenthaltsort strafbar sein können. Den SCO trifft diesbezüglich keine Informations- oder Aufklärungspflicht.
Rücktritt durch den SCO
Die Veranstaltungsbeschreibung kann eine Mindestanzahl an Teilnehmern enthalten. Sollte diese Mindestanzahl nicht erreicht werden, so kann der SCO vom Vertrag unter Beachtung der sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergebenden Fristen zurücktreten.
Haftung
Der SCO haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, auch die seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln, haftet der SCO auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten (Definition siehe Abs. 1) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.
Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Teilnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Schlussbestimmungen
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über und aus diesem Vertrag ist – sofern gesetzlich zulässig – Offenburg.
Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.